Artikel 18 VO (EG) 2000/1334

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in die Koordinierungsgruppe.

Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden, und unter anderem folgende Punkte:

a)
die Maßnahmen, die von die Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Ausführer über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung zu unterrichten;
b)
Leitlinien für Formblätter für Ausfuhrgenehmigungen.

(2) Die Koordinierungsgruppe kann Organisationen, die von dieser Verordnung betroffene Ausführer vertreten, konsultieren, wann immer sie dies für erforderlich hält.

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