Artikel 20 VO (EG) 2000/1334
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erläßt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 19. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
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