Artikel 23 VO (EG) 2000/1334
Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 wird aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3381/94.
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