Artikel 6 VO (EG) 2000/1334

(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.

(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkung des Absatzes 3 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.

Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Die Genehmigung kann gegebenenfalls von bestimmten Voraussetzungen und Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, beispielsweise von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung.

(3) Die in Anhang II, Teil 2, aufgeführten Güter dürfen nicht in eine Allgemeingenehmigung aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten geben in den Allgemeingenehmigungen an, daß diese nicht verwendet werden dürfen, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, daß die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, daß die Güter für die obengenannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten müssen nationale Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Globalgenehmigung erteilt werden kann, die für die Ausfuhren in ein oder mehrere genau festgelegte Länder gültig sein kann.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständig sind.

Die Kommission veröffentlicht die List dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

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