ANHANG II VO (EG) 2000/1334

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU001

Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft

Teil 1

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter: Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Teil 2 aufgeführten Güter.

Teil 2

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter.
— 0C001
„Natürliches Uran” oder „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
— 0C002
„Besonders spaltbares Material” , das nicht in Anhang IV genannt ist;
— 0D001
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
— 0E001
„Technologie” entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
— 1A102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
— 1C351
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine” .
— 1C352
Tierpathogene Erreger.
— 1C353
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen.
— 1C354
Pflanzenpathogene Erreger.
— 7E104
„Technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.
— 9A009a
Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.
— 9A117
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper” .

Teil 3

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Australien

Japan

Kanada

Neuseeland

Norwegen

Schweiz

Vereinigte Staaten von Amerika

Anmerkung:Eine Änderung der Teile 2 und 3 darf nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verpflichtungen vorgenommen werden, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen übernommen hat, und im Einklang mit den die öffentliche Sicherheit betreffenden Interessen eines jeden Mitgliedstaats, wie sie in seiner Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung

1.
Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind.
2.
Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo der EU, der OSZE oder der VN verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind.
3.
Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.
4.
Die Registrierungs- und Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Allgemeingenehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Anforderungen müssen auf den Anforderungen aufbauen, die für die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

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