Artikel 10 EuInsVO 2000 (VO (EG) 2000/1346)
Arbeitsvertrag
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
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