Artikel 29 EuInsVO 2000 (VO (EG) 2000/1346)

Antragsrecht

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:

a)
der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b)
jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.

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