Artikel 29 EuInsVO 2000 (VO (EG) 2000/1346)
Antragsrecht
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
- a)
- der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
- b)
- jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
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