Artikel 6 VO (EG) 2000/1362
(1) Die Waren, die zu dem in dem Beschluß Nr. 2/2000 vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen einer Überwachung. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Waren Gegenstand dieser Überwachung sein werden.
(2) Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß diese Überwachungsvorschrift beachtet wird.
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