Artikel 2 VO (EG) 2000/1602

Für die Zwecke der Artikel 292 Absatz 2 und 293 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verfahren bis zur Ersetzung des Anhangs 67 weiter anwenden.

Die in Artikel 1 Punkt 22 genannten Vordrucke, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Gebrauch waren, können, vorbehaltlich der darin vorzunehmenden redaktionellen Änderungen, bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001.

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