Präambel VO (EG) 2000/1607
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 56 und 58,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie mehrere Anhänge dieser Verordnung enthalten allgemeine Bestimmungen zu den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.). Es ist angebracht, den somit vorgegebenen Rahmen durch Durchführungsbestimmungen zu ergänzen und die Verordnungen aufzuheben, die diese Frage betreffen, d. h. die Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 1698/70(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 986/89(3), (EWG) Nr. 2236/73(4), (EWG) Nr. 2082/74(5), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge(6), und (EWG) Nr. 2903/79(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 418/86(8).
- (2)
- Da diese Vorschriften bisher über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt waren, empfiehlt es sich im Interesse der Marktteilnehmer der Gemeinschaft wie auch der Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, diese Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
- (3)
- Diese Verordnung sollte die geltende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Außerdem sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.
- (4)
- Ferner ist festzulegen, daß diese Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Bereichen gilt.
- (5)
- In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Aufstellung zahlreicher Verzeichnisse für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vorgesehen. Diese Verzeichnisse sind aufzustellen.
- (6)
- Gemäß Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Erzeugermitgliedstaaten bei den auf ihrem Gebiet erzeugten Qualitätsweinen b. A. systematisch eine organoleptische Prüfung vornehmen.
- (7)
- Eine Kommission ist zu beauftragen, die Prüfergebnisse mit den geforderten Merkmalen zu vergleichen und die organoleptische Prüfung vorzunehmen.
- (8)
- Es ist festzulegen, welcher Bestimmung Wein zuzuführen ist, der Qualitätswein b. A. ergeben sollte, jedoch von der Prüfkommission nicht als solcher zugelassen wird.
- (9)
- Die Kommission sollte über die von den Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen und deren Durchführung in Kenntnis gesetzt werden.
- (10)
- Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nur in bestimmten Fällen vorgenommen werden. Diese Fälle sind zu regeln, wobei insbesondere anzugeben ist, welcher Verwendung die auf diese Weise herabgestuften Qualitätsweine b. A. zuzuführen sind und welche Bedingungen hierfür gelten. Außerdem sind die zuständigen Stellen zu benennen, die diese Herabstufung verfügen dürfen.
- (11)
- Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf ein herabgestufter Qualitätswein b. A. nicht unter einer Bezeichnung vermarktet werden, die an die Bezeichnung erinnert, die für ihn nicht mehr verwendet werden darf. Damit eine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt werden kann, ist diese Herabstufung in den Ein- und Ausgangsbüchern zu vermerken.
- (12)
- Um es der Kommission zu ermöglichen, die Anwendung der Vorschriften über die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A. durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich die Mengen an Qualitätswein b. A. melden, die in ihrem geographischen Gebiet herabgestuft worden sind.
- (13)
- Ferner ist es angezeigt, daß die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A., der sich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats befindet, aus dem er stammt, durch eine zuständige Stelle des letztgenannten Mitgliedstaats erfolgt. Zu diesem Zweck ist die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Kontrolle der Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine b. A. beauftragten Stellen zu gewährleisten. Für diese Zusammenarbeit sind Vorschriften festzulegen. Um die Verwaltungsarbeit der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte es jedoch der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der betreffende Qualitätswein b. A. in geringen Mengen befindet, gestattet werden, die Herabstufung dieser Mengen selbst vorzunehmen.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
- (2)
ABl. L 190 vom 26.8.1970, S. 4.
- (3)
ABl. L 106 vom 18.4.1989, S. 1.
- (4)
ABl. L 229 vom 17.8.1973, S. 26.
- (5)
ABl. L 217 vom 8.8.1974, S. 14.
- (6)
ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 80.
- (7)
ABl. L 326 vom 22.12.1979, S. 14.
- (8)
ABl. L 48 vom 26.2.1986, S. 8.
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