Artikel 5 VO (EG) 2000/1613

(1) Die zuständigen Behörden in Laos treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

(2) In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A ist von den zuständigen Behörden in Laos der folgende Vermerk einzutragen: „Abweichung — Verordnung (EG) Nr. 1613/2000” .

(3) Die zuständigen Behörden in Laos übermitteln der Kommission monatlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung Formblätter A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

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