Artikel 24 VO (EG) 2000/1623

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Titels gelten — unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Erzeugung — als „Erzeugnisse” Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Tafelwein.

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