Artikel 24 VO (EG) 2000/1623
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels gelten — unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Erzeugung — als „Erzeugnisse” Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Tafelwein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.