Artikel 12 VO (EG) 2000/1673

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 werden die Beihilfebeträge für Flachs und Hanf, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden, spätestens am 31. Oktober 2000 nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt.

Diese Beträge werden in der Weise festgesetzt, daß auf die für 1999/2000 geltenden Beträge ein Koeffizient angewandt wird, der dem Verhältnis entspricht zwischen

den Durchschnittsausgaben je Hektar, ausgehend von einem Betrag von 88 Mio. EUR für die sich aus den Anbauanmeldungen ergebende Gesamtheit der Flächen, und

den für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geschätzten Durchschnittsausgaben in Höhe von 721 EUR je Hektar.

Die Beihilfebeträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01 dürfen jedoch die für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 wird der Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern von der Flachsbeihilfe einzubehalten ist, auf 0 EUR je Hektar festgesetzt.

(3) Das Wirtschaftsjahr 2000/01 endet am 30. Juni 2001.

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