Artikel 12 VO (EG) 2000/1673
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 werden die Beihilfebeträge für Flachs und Hanf, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden, spätestens am 31. Oktober 2000 nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt.
Diese Beträge werden in der Weise festgesetzt, daß auf die für 1999/2000 geltenden Beträge ein Koeffizient angewandt wird, der dem Verhältnis entspricht zwischen
- —
-
den Durchschnittsausgaben je Hektar, ausgehend von einem Betrag von 88 Mio. EUR für die sich aus den Anbauanmeldungen ergebende Gesamtheit der Flächen, und
- —
den für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geschätzten Durchschnittsausgaben in Höhe von 721 EUR je Hektar.
Die Beihilfebeträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01 dürfen jedoch die für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
(2) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 wird der Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern von der Flachsbeihilfe einzubehalten ist, auf 0 EUR je Hektar festgesetzt.
(3) Das Wirtschaftsjahr 2000/01 endet am 30. Juni 2001.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.