Artikel 11 VO (EG) 2000/1760
Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die
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nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,
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nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,
müssen nach diesem Titel vorgehen.
Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.
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