Artikel 19 VO (EG) 2000/1760

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:

a)
die Definition der Größe der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a);
b)
die Definition von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14;
c)
die Definition der besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;
d)
die erforderlichen Maßnahmen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu den Vorschriften dieses Titels zu erleichtern;
e)
die erforderlichen Maßnahmen für die Lösung konkreter praktischer Probleme. Diese Maßnahmen dürfen, sofern sie hinlänglich begründet sind, von bestimmten Vorschriften dieses Titels abweichen.

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