Artikel 22a VO (EG) 2000/1760

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.