Artikel 4a VO (EG) 2000/1760

Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel

(1) Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2) Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.

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