Artikel 9a VO (EG) 2000/1760
Schulung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.
Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.
Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.
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