Artikel 1 VO (EG) 2000/1825

Herkunftssicherung

Alle Marktteilnehmer und Organisationen im Sinne des Artikels 12 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch ein Kennzeichnungssystem und ein umfassendes Registriersystem haben.

Das System muss so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung zwischen der Kennzeichnung des Fleisches und dem (den) betreffenden Tier(en) eine Verbindung besteht.

Das Registriersystem dient insbesondere der Erfassung der Ein- und Abgänge von Tieren, Schlachtkörpern und/oder Teilstücken, um sicherzustellen, dass zwischen Ein- und Abgängen eine Verbindung besteht.

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