Artikel 5a VO (EG) 2000/1825

Fleischabschnitte

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 machen die Marktteilnehmer und die Organisationen auf den Etiketten von Fleischabschnitten folgende Angaben:

a)
Land, in dem die Tiere, von denen die Fleischabschnitte stammen, geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist)” ;
b)
Land und Zulassungsnummer des Betriebs, in dem die Fleischabschnitte erzeugt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Erzeugt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Fleisch erzeugt wurde, und Zulassungsnummer des Betriebs)” ;
c)
Länder, in denen die Tiere der Gruppe geboren und aufgezogen wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geboren und aufgezogen in: (Liste der Länder, in denen die Tiere geboren und aufgezogen wurden)” .

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen die Marktteilnehmer nach der Angabe „Herkunft” den Mitgliedstaat oder das Drittland nennen, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, sofern alle Tiere der Gruppe in ein und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

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