Artikel 4 VO (EG) 2000/1886

Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 an die Kommission mindestens Folgendes:

a)
Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation;
b)
sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen;
c)
die betreffenden Regeln;
d)
die Rechtfertigung dieser Regeln, durch geeignete Daten untermauert;
e)
das geographische Gebiet, für das diese Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen;
f)
die Laufzeit der Regeln;
g)
das Datum des Inkrafttretens.

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