Artikel 4 VO (EG) 2000/1886
Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 an die Kommission mindestens Folgendes:
- a)
- Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation;
- b)
- sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen;
- c)
- die betreffenden Regeln;
- d)
- die Rechtfertigung dieser Regeln, durch geeignete Daten untermauert;
- e)
- das geographische Gebiet, für das diese Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen;
- f)
- die Laufzeit der Regeln;
- g)
- das Datum des Inkrafttretens.
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