ANHANG I VO (EG) 2000/1901

Befreiungsliste gemäß Artikel 21

Die Angaben zu folgenden Waren sind ausgenommen:

a)
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;
b)
Währungsgold;
c)
Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
d)
sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1.
Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,
2.
Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,
3.
Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e)
sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat:

1.
Messe- und Ausstellungsgut,
2.
Theaterdekorationen,
3.
Karusselle, Jahrmarktattraktionen,
4.
Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,
5.
Spielfilme,
6.
Geräte und Ausrüstung für Versuche,
7.
Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen usw.,
8.
Warenmuster,
9.
Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,
10.
Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln bestimmt sind sowie Teile, die im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauscht wurden,
11.
Umschließungen,
12.
Leihgut,
13.
Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,
14.
zu Prüfungs-, Analyse- opder Versuchszwecken bestimmte Waren;

f)
sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1.
Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,
2.
Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,
3.
Heirats, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,
4.
Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,
5.
Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,
6.
unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,
7.
Ballast,
8.
Briefmarken,
9.
pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

g)
Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;
h)
Waren des nicht kommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebietes, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;
i)
Waren, die aus einem bestimmten statistischen Erhebungsgebiet auf dem Weg über das Ausland — unmittelbar oder nach beförderungsbedingtem Aufenthalt — wieder in dasselbe statistische Erhebungsgebiet gelangen (Zwischenauslandverkehr);
j)
versandte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat eingegangene Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates stationierten Streitkräften eines anderen Mitgliedstaates dort erworben oder veräußert wurden;
k)
zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;
l)
Trägerraketen für Raumflugkörper

bei der Versendung und beim Eingang im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum,

zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum.

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