ANHANG III VO (EG) 2000/1901
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Fußnote(n):
- (1)
Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren und Einfuhren zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen
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das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und
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eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.
Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen verbundenen Unternehmen oder an/von Verteilungszentren, selbst wenn keine sofortige Bezahlung erfolgt.
- (2)
Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.
- (3)
Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.
- (4)
Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.
- (5)
Unter den Nummern 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.
- (6)
Die Raparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.
- (7)
Operate Leasing: alle Leasingverträge, die nicht Finanzierungsleasingverträge sind (siehe Anmerkung (3)).
- (8)
Hier sind alle Versendungen/Eingänge zu erfassen, bei denen von vornherein die Absicht eines späteren Wiedereingangs/einer späteren Wiederversendung besteht, ohne dass eine Eigentumsübertragung stattfindet.
- (9)
Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.
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