Präambel VO (EG) 2000/1901

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission(3) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/98(4), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden.
(2)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2256/92(5), (EG) Nr. 1125/94(6) und (EG) Nr. 2820/94(7) der Kommission enthalten zusätzliche Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, die insbesondere die statistischen Schwellen, die Übermittlungsfristen für die Ergebnisse und die Schwelle je Geschäft im Rahmen der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
(3)
Anlässlich erneuter Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 ist eine Neufassung der einschlägigen Rechtsvorschriften angebracht, um den von den Vorschriften betroffenen Unternehmen und Behörden ihre Aufgabe zu erleichtern.
(4)
Für die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten muss der Anwendungsbereich des Intrastat-Systems sowohl im Hinblick auf die in diesem System zu berücksichtigenden als auch auf die außer Acht zu lassenden Waren genau festgelegt werden.
(5)
Es ist wichtig, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem der innergemeinschaftliche Marktteilnehmer seine Auskunftspflicht erfüllen muss. Ferner müssen die Pflichten des Dritten, auf den der Auskunftspflichtige unter Umständen die Aufgabe der Auskunftserteilung überträgt, genau umrissen werden.
(6)
Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Verwaltung der Register, der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer ist es wichtig, bestimmte von den zuständigen Diensten zu befolgende Regeln in allen Einzelheiten zu erläutern.
(7)
Ein Schlüsselelement des Intrastat-Systems ist die Verwendung von für die Mehrwertsteuer relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte zur Kontrolle der Vollständigkeit der Statistiken. Es ist genau festzulegen, welche Informationen die mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an die Stellen weitergeben dürfen, die für die Erstellung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständig sind.
(8)
Der Aufwand für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer muss so weit wie möglich verringert werden, entweder indem sie von ihrer statistischen Auskunftspflicht befreit werden oder indem ihnen die Erfüllung dieser Pflicht erleichtert wird. Diese Entlastung darf nur insofern eingeschränkt werden, als die Statistik bestimmten qualitativen Anforderungen genügen muss, die folglich festzulegen sind. Jeder Mitgliedstaat muss über entsprechende Instrumente verfügen, um die Qualität unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschafts- und Handelsstruktur sicherzustellen.
(9)
Die Art und Weise der Berechnung der Schwellen, die auf bestimmte Angaben anwendbar sind, muss festgelegt werden. Was das statistische Verfahren anbelangt, so müssen diese Informationen von dem Verfahren unterschieden werden, das gegebenenfalls im Rahmen der statistischen Anmeldung und der Steueranmeldung angewandt wird.
(10)
Obgleich es statistische Schwellen gibt, sind noch immer Auskunftspflichtige, die eine Vielzahl von Geschäften mit geringem Wert tätigen, gezwungen, diese in aller Ausführlichkeit zu melden, was einen im Verhältnis zum Nutzen der so erlangten Information übermäßig hohen Aufwand darstellt. Daher muss eine Aufwandsverringerung vorgenommen werden.
(11)
Es ist eine Liste der Waren zu erstellen, die von der statistischen Erhebung über den Warenverkehr ausgenommen sind.
(12)
Es erscheint dringend geboten, sowohl die Definition der anzumeldenden Daten als auch die Modalitäten, nach denen sie angemeldet werden sollen, zu vervollständigen.
(13)
Bezüglich der Mengeneinheiten ist für jede Warenart grundsätzlich die in Kilogramm ausgedrückte Eigenmasse als wichtigster Indikator anzugeben. Bei bestimmten Produkten ist die Eigenmasse indessen nicht das geeignetste Messelement. In diesen Fällen ist es daher angebracht, den Auskunftspflichtigen von der Angabe der Eigenmasse zu befreien.
(14)
Die besonderen Warenbewegungen können einen erheblichen Anteil an der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten haben. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen Mitgliedstaaten. Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit die Harmonisierung der statistischen Bestimmungen auf dem Gebiet der besonderen Warenbewegungen unter Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen in diesem Bereich zu verbessern.
(15)
Um zu gewährleisten, dass gemeinschaftliche Statistiken des Handels zwischen den Mitgliedstaaten regelmäßig und innerhalb einer angemessenen Frist erstellt werden können, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre Ergebnisse nach einem einheitlichen Zeitplan übermitteln. Dabei ist zwischen den Gesamtergebnissen und den ausführlichen Ergebnissen zu unterscheiden, damit zum einen dem Benutzerbedarf besser entsprochen und zum anderen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Erhebung und Auswertung der Daten Rechnung getragen werden kann.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27.

(4)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 22.

(5)

ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 40.

(6)

ABl. L 124 vom 18.5.1994, S. 1.

(7)

ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.