Artikel 12 VO (EG) 2000/2007

Zeitweilige Aussetzung

(1) Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der unter diese Verordnung fallenden Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a)
den Ausschuss unterrichtet hat;
b)
die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Länder und Gebiete zu erreichen;
c)
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch das begünstigte Land oder Gebiet begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes oder Gebiets auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen könnten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3) Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses zu beenden oder die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

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