Artikel 9 VO (EG) 2000/2007

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere

a)
die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind,
b)
die Anpassungen, die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind.

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