ANHANG I VO (EG) 2000/2007

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentmenge pro Jahr(1) Begünstigte Zollsatz
09.1571

03019110

03019190

03021110

03021120

03021180

03032110

03032120

03032180

03041915

03041917

ex03041919

ex03041991

03042915

03042917

ex03042919

ex03049921

ex03051000

ex03053090

03054945

ex03055980

ex03056980

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 50 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei
09.1573

03019300

03026911

03037911

ex03041919

ex03041991

ex03042919

ex03049921

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 110 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei
09.1575

ex03019980

03026961

03037971

ex03041939

ex03041999

ex03042999

ex03049999

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 75 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei
09.1577

ex03019980

03026994

ex03037700

ex03041939

ex03041999

ex03042999

ex03049999

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 60 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei
09.1561

16041600

16042040

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 60 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo 12,5 %
09.1515

ex22042179

ex22042180

ex22042184

ex22042185

22042965

ex22042975

22042983

ex22042984

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein 129000 hl(2) Albanien(3) Bosnien und Herzegowina, Kroatien(4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(5) Montenegro(6), Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei

Fußnote(n):

(1)

Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)

Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)

Wein mit Ursprung in der Republik Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)

Wein mit Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)

Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)

Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

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