ANHANG VI VO (EG) 2000/2037

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich

a)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
b)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;
c)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
d)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum);
e)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
f)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin;
g)
Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;
h)
Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
i)
Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;
j)
Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;
k)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime;
l)
Verwendung von H-FCKW bei den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.

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