ANHANG VI VO (EG) 2000/2037
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich
- a)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
- b)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;
- c)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
- d)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum);
- e)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
- f)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin;
- g)
- Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;
- h)
- Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
- i)
- Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;
- j)
- Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;
- k)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime;
- l)
- Verwendung von H-FCKW bei den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.
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