Artikel 1 VO (EG) 2000/2042

(1) Auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen und Teilen von Fernsehkamerasystemen der KN-Codes ex85253090 (TARIC-Code 8525309010), ex85371091 (TARIC-Code 8537109191), ex85371099 (TARIC-Code 8537109991), ex85299081 (TARIC-Code 8529908138), ex85299088 (TARIC-Code 8529908832), ex85438995 (TARIC-Code 8543899539), ex85282114 (TARIC-Code 8528211410), ex85282116 (TARIC-Code 8528211610) und ex85282190 (TARIC-Code 8528219010) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Das Fernsehkamerasystem kann aus folgenden Teilen bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a)
einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400000 Pixels, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;
b)
einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr);
c)
einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist;
d)
einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (d. h. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);
e)
einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder zur Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(3) Der Zoll wird nicht erhoben auf:

a)
Linsen;
b)
Videobandrecorder;
c)
Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse;
d)
professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können;
e)
die im Anhang aufgeführten professionellen Kameras (TARIC-Zusatzcode 8786).

(4) Wird das Fernsehkamerasystem mit der Linse eingeführt, wird bei dem Antidumpingzoll der Wert frei Grenze der Gemeinschaft des Kamerasystems ohne Linse zugrundegelegt. Wird dieser Wert in der Rechnung nicht ausgewiesen, meldet der Einführer den Wert der Linse bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an und legt dazu entsprechende Beweise und Informationen vor.

(5) Der Antidumpingzoll beträgt 96,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 8744); eine Ausnahme bilden die von den nachstehenden ausführenden Unternehmen hergestellten Einfuhren, für die folgender Zollsatz gilt:

Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 200,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8741),

Sony Corporation: 108,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8742),

Hitachi Denshi Ltd: 52,7 % (TARIC-Zusatzcode: 8743).

(6) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

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