Artikel 12 VO (EG) 2000/2494
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.
(2) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung innerhalb des Gesamtrahmens ihrer Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Maßnahmen zusammen mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen in Bezug auf diese Verordnung, einschließlich ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung.
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