Artikel 15 VO (EG) 2000/2666
Die Verordnung (EG) Nr. 3906/89 und Nr. 1628/96 gelten jedoch weiterhin für die Projekte und/oder Programme, bei denen die Verfahren zur Erwirkung eines Finanzierungsbeschlusses der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.