Artikel 15 VO (EG) 2000/2666

Die Verordnung (EG) Nr. 3906/89 und Nr. 1628/96 gelten jedoch weiterhin für die Projekte und/oder Programme, bei denen die Verfahren zur Erwirkung eines Finanzierungsbeschlusses der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

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