ANHANG VO (EG) 2000/2666

Information über die Ausschreibungen, Aufträge und Verträge und Finanzierungsabkommen nach Artikel 7 Absatz 5

1.
Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und unter angemessenem Einsatz von Internet stellt die Kommission allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinschaft auf Anfrage die erforderlichen Unterlagen zu den allgemeinen Aspekten der Programme nach dieser Verordnung sowie den Voraussetzungen für eine Beteiligung an diesen Programmen zur Verfügung.
2.
Die Kommission übermittelt dem CARDS-Ausschuss und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die verabschiedeten Finanzierungsbeschlüsse mit genauen Angaben zu den geplanten Aufträgen, einschließlich der veranschlagten Beträge, zum Vergabeverfahren und zu den voraussichtlichen Ausschreibungsterminen. Diese genauen Angaben werden ins Internet gestellt.
3.
Die Ergebnisse der Ausschreibungen samt Angaben über die Zahl der eingegangenen Angebote sowie Namen und Anschriften der erfolgreichen Bieter werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und ins Internet gestellt. Die Kommission leitet dem CARDS-Ausschuss und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vierteljährlich detaillierte und spezifische Angaben über die zur Durchführung der Programme und Projekte nach dieser Verordnung vergebenen Aufträge zu.
4.
Die Kommission übermittelt dem CARDS-Ausschuss zwecks Unterrichtung die Finanzierungsabkommen oder gleichwertige Unterlagen.

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