Artikel 15 VO (EG) 2000/2667

Die Kommission kann der Agentur die Durchführung der Gemeinschaftshilfe übertragen, die zugunsten von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 beschlossen wurde.

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