Präambel VO (EG) 2000/2707
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(4), sowie u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1958/97(6), betreffend die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen ersetzt. Um der neuen Beihilferegelung der Gemeinschaft und den bisherigen Erfahrungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/97(8), zu ändern und zu vereinfachen. Der Klarheit halber sollte die genannte Verordnung neu gefasst werden.
- (2)
- Es empfiehlt sich, als Beihilfebegünstigte Kindergärten und Grundschulen vorzusehen und den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob die Regelung auch für weiterführende Schulen gilt. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollte der Milchkonsum im Rahmen von Aufenthalten in Ferieneinrichtungen ausgeschlossen werden.
- (3)
- Die Verwendung subventionierter Milcherzeugnisse für die Zubereitung von Schulmahlzeiten lässt sich nur schwer kontrollieren und scheint außerdem wenig geeignet, die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen. Diese Art der Milchverteilung sollte daher begrenzt werden.
- (4)
- Bei der Aufstellung der Liste der subventionsfähigen Milcherzeugnisse sollten vorrangig bestimmte Grunderzeugnisse berücksichtigt werden, deren Konsum die Erhaltung des Marktgleichgewichts wesentlich beeinflusst. Um den unterschiedlichen Konsumgewohnheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem ermächtigt werden, bestimmte kalorienärmere Milcherzeugnisse und bestimmte Käsesorten in die Regelung aufzunehmen.
- (5)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000, beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe für Vollmilch auf 75 % des Richtpreises für Milch, und der Beihilfebetrag für andere Milcherzeugnisse wird unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt. Es ist angezeigt, diesen Vorschriften bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung zu tragen.
- (6)
- Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfüllen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt. Die Auszahlung der Beihilfen und die Kontrolle der Regelung sollte von der Zulassung der Antragsteller abhängig gemacht werden. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollten die Beihilfeanträge mehrerer schulischer Einrichtungen von einer entsprechenden Stelle zentralisiert werden.
- (7)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt. Es ist angezeigt, das Milchäquivalent für die verschiedenen Erzeugnisse festzulegen.
- (8)
- Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Kontrolle der Beihilferegelung festzulegen, um insbesondere sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt und die genannten Milcherzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden.
- (9)
- Angesichts des Datums der Anwendung der neuen Beihilferegelung und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Umsetzung der neuen Vorschriften vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 gelten.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
- (2)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.
- (3)
ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.
- (4)
ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.
- (5)
ABl. L 183 vom 7.7.1983, S. 1.
- (6)
ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 1.
- (7)
ABl. L 306 vom 11.12.1993, S. 27.
- (8)
ABl. L 306 vom 11.11.1997, S. 11.
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