Präambel VO (EG) 2000/2809

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000(1), (EG) Nr. 2433/2000(2), (EG) Nr. 2434/2000(3) und (EG) Nr. 2435/2000(4) des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ab dem 1. Juli 2000 Einfuhrzollkontingente zum reduzierten Zollsatz oder zum Zollsatz „Null” für 2750 Tonnen Weichweizen (laufende Nr. des Kontingents 09.4663) und 1750 Tonnen Hirse (laufende Nr. 09.4664) mit Ursprung in der Republik Bulgarien, 34250 Tonnen Braugerste (laufende Nr. 09.4617), 16875 Tonnen Weizenmehl (laufende Nr. 09.4618) und 45250 Tonnen nicht geröstetes Malz, anderes als von Weizen (laufende Nr. 09.4619), mit Ursprung in der Tschechischen Republik, 17000 Tonnen Braugerste (laufende Nr. 09.4617), 16875 Tonnen Weizenmehl (laufende Nr. 09.4618) und 18125 Tonnen nicht geröstetes Malz, anderes als von Weizen (laufende Nr. 09.4619), mit Ursprung in der Slowakischen Republik und 25000 Tonnen Weichweizen (laufende Nr. 09.4759) mit Ursprung in Rumänien zu eröffnen.
(2)
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 werden einige dieser Kontingente nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(6), verwaltet. Im Bemühen um Vereinfachung und unter Berücksichtigung des geringe Umfangs der Kontingente mit Ursprung in Bulgarien sollten für diese Kontingente außerdem die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten.
(3)
Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter die Kontingente mit tschechischem, slowakischem und rumänischem Ursprung fallenden Getreideerzeugnisse zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.
(4)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben abweichend von den Artikeln 8 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind.
(5)
Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt.
(6)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente dürfen die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein, und die Sicherheit betreffend die Einfuhrlizenzen muss abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2000(9), auf einen relativ hohen Betrag festgesetzt werden.
(7)
Aus denselben Gründen muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.
(8)
Für Erzeugnisse der KN-Codes 11071019 und 10019099 (Kontingente mit der laufenden Nummer 09.4619 für die Tschechische Republik und die Slowakische Republik und mit der laufenden Nummer 09.4759 für Rumänien) gemäß den Abschnitten II, III und VI des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2511/2000(11), in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 beantragten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 enthält die Einzelheiten für die Einfuhr bestimmter Getreidearten aus der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98(13), eröffneten Kontingente. Diese Bestimmungen sind nicht mehr notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 ist daher entsprechend zu ändern, um diese Bestimmungen zu streichen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

(4)

ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

(7)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8)

ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(9)

ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 23.

(10)

ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 51.

(11)

ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 18.

(12)

ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31.

(13)

ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1.

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