Artikel 10 VO (EG) 2000/2826

(1) Die mit der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 beauftragte(n) Stelle(n) muss/müssen die erforderlichen Fachkenntnisse über die betreffenden Erzeugnisse und Märkte besitzen und über die notwendigen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen verfügen, wobei der europäischen Dimension der betreffenden Programme Rechnung zu tragen ist.

(2) Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen zusammensetzt, überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.