Artikel 8 VO (EG) 2000/2826

Die Kommission wählt im Wege der öffentlichen oder der beschränkten Ausschreibung Folgendes aus:

a)
technische Hilfe, die für die Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen benötigt wird;
b)
die Stelle bzw. Stellen, die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a betraut werden.

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