Artikel 9 VO (EG) 2000/32
(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere
- a)
- Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
- b)
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Anpassungen, die notwendig werden
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durch vom Rat im Rahmen des GATT geschlossene Abkommen oder Briefwechsel oder aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen oder
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in bezug auf Jute- und Kokoserzeugnisse durch eine Verlängerung des Allgemeinen Präferenzsystems,
- c)
- die Aufnahme von Entwicklungsländern in die Listen der Anhänge IV und V, die dies förmlich beantragen und die erforderlichen Garantien für die Kontrolle der Echtheit der betreffenden Erzeugnisse bieten,
- d)
- Änderungen und Anpassungen der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Muster für die Echtheitsbescheinigungen
werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.
(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,
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nicht genutzte Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;
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die in den Abkommen oder Briefwechseln vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;
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den Zugang zu diesen Kontingenten von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig zu machen.
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