Artikel 9 VO (EG) 2000/32

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere

a)
Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
b)
Anpassungen, die notwendig werden

durch vom Rat im Rahmen des GATT geschlossene Abkommen oder Briefwechsel oder aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen oder

in bezug auf Jute- und Kokoserzeugnisse durch eine Verlängerung des Allgemeinen Präferenzsystems,

c)
die Aufnahme von Entwicklungsländern in die Listen der Anhänge IV und V, die dies förmlich beantragen und die erforderlichen Garantien für die Kontrolle der Echtheit der betreffenden Erzeugnisse bieten,
d)
Änderungen und Anpassungen der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Muster für die Echtheitsbescheinigungen

werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

nicht genutzte Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

die in den Abkommen oder Briefwechseln vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

den Zugang zu diesen Kontingenten von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig zu machen.

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