Präambel VO (EG) 2000/549
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2047/84 der Kommission(3) wurden die anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli bestimmt. Diese Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 695/98(4). Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung vollständig zu ersetzen.
- (2)
- Nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten ist die Liste der Interventionsorte in Spanien und Griechenland zu ändern.
- (3)
- Diese Maßnahmen sind ab dem Beginn des Interventionszeitraums anwendbar.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.
- (2)
ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4.
- (3)
ABl. L 190 vom 18.7.1984, S. 5.
- (4)
ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 20.
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