Präambel VO (EG) 2000/549

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2047/84 der Kommission(3) wurden die anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli bestimmt. Diese Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 695/98(4). Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung vollständig zu ersetzen.
(2)
Nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten ist die Liste der Interventionsorte in Spanien und Griechenland zu ändern.
(3)
Diese Maßnahmen sind ab dem Beginn des Interventionszeitraums anwendbar.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2)

ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4.

(3)

ABl. L 190 vom 18.7.1984, S. 5.

(4)

ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 20.

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