Artikel 31 VO (EG) 2000/562

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung des Verzeichnisses der Interventionszentren und — soweit möglich — deren Gefrier- und Lagerkapazität mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Ablauf jedes Übernahmezeitraums die zur Intervention gelieferten und abgenommenen Mengen per Telex oder Telefax mit.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. Tag jedes Monats folgende Angaben zum Vormonat mit:

a)
die zur Intervention angekauften Wochen- und Monatsmengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Qualitäten gemäß dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema,
b)
die Mengen des jeweiligen entbeinten oder nicht entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,
c)
die Mengen des jeweiligen entbeinten oder nicht entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Abholschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt wurde,
d)
die am Monatsende tatsächlichen verfügbaren nicht vertragsgebundenen Lagerbestände des jeweiligen nicht entbeinten Fleisches und das Alter der verfügbaren Bestände.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Ende jedes Monats folgende Angaben zum Vormonat mit:

a)
die Mengen an entbeintem Fleisch, die aus dem im Bezugsmonat zur Intervention angekauften nicht entbeinten Rindfleisch erzeugt wurden;
b)
die am Ende des Bezugsmonats tatsächlich verfügbaren nicht vertragsgebundenen Lagerbestände des jeweiligen entbeinten Fleisches und das Alter der verfügbaren Bestände.

(5) Im Sinne dieses Artikels sind:

a)
nicht vertragsgebundene Bestände die Bestände, welche noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;
b)
tatsächlich verfügbare Bestände die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind.

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