ANHANG VII VO (EG) 2000/562

Vorschriften für Kartons, Paletten und Lagerbehälter

I.
Vorschriften für Kartons

1. Die Kartons müssen ein genormtes Format und Gewicht haben und müssen stark genug sein, um den Druck beim Aufeinanderstapeln auszuhalten.

2. Die verwendeten Kartons dürfen nicht den Namen des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebs tragen, aus dem die Erzeugnisse stammen.

3. Nach dem Füllen muß jeder Karton einzeln gewogen werden; Kartons, die bis zu einem im voraus festgesetzten Gewicht gefüllt werden, sind nicht zulässig.

4. Das Nettogewicht der Teilstücke je Karton darf höchstens 30 kg betragen.

5. Ein Karton darf nur Teilstücke enthalten, die sich anhand ihrer vollständigen Bezeichnung oder nach den gemeinschaftlichen Codes identifizieren lassen und von derselben Tierkategorie stammen; die Kartons dürfen auf keinen Fall Fettstücke und beim Zerlegen anfallende Fleischabfälle enthalten.

6. Jeder Karton muß mit einem amtlichen Etikett der Veterinärsinspektion versiegelt werden:

an jedem der beiden Seitenenden mit einem Etikett der Interventionsstelle;

auf der Mitte der Vorder- und der Rückseite, bei einteiligen Kartons nur auf der Vorderseite.

Diese Etiketten müssen eine fortlaufende Seriennummer tragen und so angebracht sein, daß sie bei Öffnung des Kartons automatisch zerstört werden.

7. Aus den Etiketten der Interventionsstelle müssen die Nummer des Ausschreibungsvertrags und der Partie, Art und Anzahl der Teilstücke, Nettogewicht und Verpackungsdatum hervorgehen; sie dürfen nicht kleiner als 20 × 20 cm sein. Die Etiketten der Veterinärinspektion müssen die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs tragen.

8. Die Seriennummern der Etiketten gemäß Nummer 6 müssen für jeden Vertrag registriert werden; es muß ein Vergleich zwischen der Anzahl verwendeter Kartons und der Anzahl ausgestellter Etiketten möglich sein.

9. Die Kartons müssen viermal (zweimal in der Länge und zweimal in der Breite) verschnürt sein, wobei die Bandeisen etwa 10 cm von jeder Ecke entfernt verlaufen.

10. Werden die Etiketten zu Kontrollzwecken zerstört, so sind sie durch Etiketten zu ersetzen, die eine laufende Seriennummer tragen, die die Interventionsstelle den zuständigen Behörden zugeteilt hat, wobei jeder Karton mit jeweils zwei Etiketten zu versehen ist.

II.
Vorschriften für Paletten und Lagerbehälter

1.
Die Kartons werden nach Ausschreibung und Teilstücken getrennt auf Paletten gelagert. Letztere werden durch ein Etikett gekennzeichnet, das die Ausschreibungsnummer, die enthaltenen Teilstücke, das Eigengewicht des Erzeugnisses, das Verpackungsgewicht und die Zahl der Kartons je Teilstück ausweist.
2.
Nicht entbeinte Schlachtkörperviertel werden je Ausschreibung nach Vorder- bzw. Hintervierteln getrennt in Käfigen abgehängt. Letztere werden durch ein Etikett gekennzeichnet, das die Ausschreibungsnummer, Zahl der Viertel und Klassifizierung, aufgeschlüsselt nach Vorder- bzw. Hintervierteln, ihr Nettogewicht und das Verpakkungsgewicht ausweist.
3.
Der Lagerort der Paletten und Lagerbehälter wird in einem Lagerplan verzeichnet.

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