Präambel VO (EG) 2000/790

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Tomaten/Paradeiser(*) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für das Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2522/97(4), ist mehrfach geändert worden, so daß die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
Die genannte Regelung ist daher neu zu fassen und die Verordnung (EWG) Nr. 778/83 aufzuheben. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlene Norm für Tomaten zu berücksichtigen.
(3)
Es ist ferner angezeigt, „Kirschtomaten” (einschließlich „Cocktailtomaten” ) als einen vierten Handelstyp zu betrachten, der sich von den bisherigen drei Handelstypen ( „runde” , „gerippte” und „längliche” Tomaten/Paradeiser) unterscheidet, sowie die verschiedenen Aufmachungsarten festzulegen, die auf dem Tomatenmarkt zulässig sind. Darüber hinaus hängt die Marktentwicklung für frische Tomaten/Paradeiser von der geschmacklichen Qualität der Erzeugnisse ab, die insbesondere auf der Einzelhandelsstufe beträchtlich variieren kann. Deshalb sollte der Branche die Möglichkeit gegeben werden, auf den Packstücken Mindest- oder Höchstwerte für einschlägige Kriterien des Reifegrades anzugeben, um dem Verbraucher die freie Wahl zu lassen, sich für die Früchte mit den ihm am besten zusagenden organoleptischen Eigenschaften zu entscheiden.
(4)
Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer besseren der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(5)
Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über eine große Entfernung, eine längere Lagerung und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer Verderblichkeit zu bestimmten Beeinträchtigungen führen. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen. Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische-und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3)

ABl. L 86 vom 31.3.1983, S. 14.

(4)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 44.

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