ANHANG VIII VO (EG) 2000/824
Praktische Methode zur Festlegung des Abschlags, der von den Interventionsstellen auf den Preis des Sorghums anzuwenden ist
-
1.
-
Basisangaben
- P=
- Anteil des Gerbstoffs, bezogen auf den Trockenstoff der Probe.
- 0,4 %=
- Anteil des Gerbstoffs, bei dessen Überschreitung ein Abschlag erfolgt.
- 11 %(1)=
- Abschlag, der 1 % des auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffs entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
Abschlag, der nach Maßgabe des auf 1000 g Trockenstoff berechneten Gerbstoffgehalts anzuwenden ist:
- a)
- Die im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbare Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum mit einem theoretischen Gerbstoffgehalt von 0 %: 3917 Kilokalorien.
- b)
- Verringerung der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum je zusätzlichen Prozentpunkt Gerbstoff: 419 Kilokalorien.
- c)
- In Prozentpunkten angegebener Unterschied zwischen dem für Interventionssorghum festgesetzten Höchstgehalt an Gerbstoff und dem für die Standardqualität festgelegten Gerbstoffgehalt: 1,0 – 0,30 = 0,70.
- d)
- In Prozentenanteilen angegebener Unterschied zwischen der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie des Sorghums mit einem Gehalt von 1,0 % Gerbstoff und derjenigen des Sorghums mit einem Gerbstoffgehalt, der der Standardqualität entspricht (0,30 %):
- e)
- Abschlag, der einem auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffgehalt von 1 % entspricht, der 0,30 % übersteigt.
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