ANHANG VIII VO (EG) 2000/824

Praktische Methode zur Festlegung des Abschlags, der von den Interventionsstellen auf den Preis des Sorghums anzuwenden ist

1.
Basisangaben

P=
Anteil des Gerbstoffs, bezogen auf den Trockenstoff der Probe.
0,4 %=
Anteil des Gerbstoffs, bei dessen Überschreitung ein Abschlag erfolgt.
11 %(1)=
Abschlag, der 1 % des auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffs entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Abschlag, der nach Maßgabe des auf 1000 g Trockenstoff berechneten Gerbstoffgehalts anzuwenden ist:

a)
Die im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbare Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum mit einem theoretischen Gerbstoffgehalt von 0 %: 3917 Kilokalorien.
b)
Verringerung der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum je zusätzlichen Prozentpunkt Gerbstoff: 419 Kilokalorien.
c)
In Prozentpunkten angegebener Unterschied zwischen dem für Interventionssorghum festgesetzten Höchstgehalt an Gerbstoff und dem für die Standardqualität festgelegten Gerbstoffgehalt: 1,0 – 0,30 = 0,70.
d)
In Prozentenanteilen angegebener Unterschied zwischen der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie des Sorghums mit einem Gehalt von 1,0 % Gerbstoff und derjenigen des Sorghums mit einem Gerbstoffgehalt, der der Standardqualität entspricht (0,30 %):

e)
Abschlag, der einem auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffgehalt von 1 % entspricht, der 0,30 % übersteigt.

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