Artikel 2 VO (EG) 2000/851

(1) Abweichend vom Anhang dieser Verordnung kann der Durchmesser von Aprikosen/Marillen aus dem Erzeugungsgebiet „Süßer See” um 5 mm unter dem Mindestdurchmesser der Norm liegen. Diese Aprikosen/Marillen dürfen jedoch nur in Sachsen-Anhalt und in Sachsen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels muß bei jeder Partie das Warenbegleitpapier bzw. der Zettel gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 neben den anderen vorgeschriebenen Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Nur in Sachsen-Anhalt und in Sachsen im Einzelhandel zu verkaufen” .

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