ANHANG VO (EG) 2000/851

NORM FÜR APRIKOSEN/MARILLEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Aprikosen/Marillen der aus Prunus armeniaca L. hervorgegangen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Aprikosen/Marillen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Aprikosen/Marillen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Aprikosen/Marillen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Aprikosen/Marillen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Die Aprikosen/Marillen müssen genügend entwickelt sein und müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Zustand der Aprikosen/Marillen müssen so sein, daß sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Aprikosen/Marillen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra

Aprikosen/Marillen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen — unter Berücksichtigung des Anbaugebiets — die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Aprikosen/Marillen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen — unter Berücksichtigung des Anbaugebiets — die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Das Fruchtfleisch muß frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Form- oder Entwicklungsfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte Reibestellen,

leichter Sonnenbrand,

leichte Hautfehler bis zu 1 cm Länge bei länglichen Fehlern und bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2. bei sonstigen Fehlern.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Aprikosen/Marillen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Aprikosen/Marillen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser. Die Größensortierung ist für die Klassen Extra und I zwingend vorgeschrieben.
Klasse

Mindestdurchmesser

(in mm)

Größtmöglicher Unterschied zwischen den Früchten im selben Packstück

(in mm)

Extra355
I und II (nach Größen sortiert)3010
II (nicht nach Größen sortiert)30

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die die Mindestgröße um höchstens 3 mm unterschreiten oder die auf dem Packstück angegebene Größe um höchstens 3 mm über- oder unterschreiten.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Aprikosen/Marillen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie bei der Klasse Extra einheitlicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Aprikosen/Marillen müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Die Aprikosen/Marillen können wie folgt aufgemacht sein:

in Kleinpackungen,

in einer oder mehreren voneinander getrennten Lagen,

lose im Packstück, ausgenommen Klasse Extra.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Aprikosen” / „Marillen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte bei den Klassen Extra und I.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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