Präambel VO (EG) 2000/851

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aprikosen/Marillen(*) sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission vom 1. Mai 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für Aprikosen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), ist mehrfach geändert worden, so daß die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
Die genannte Regelung ist daher neu zu fassen und die Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 aufzuheben. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlene Norm für Aprikosen zu berücksichtigen.
(3)
Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer besseren Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über eine große Entfernung, eine längere Lagerung und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer Verderblichkeit zu bestimmten Beeinträchtigungen führen. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen. Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(5)
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sieht für den Fall, daß Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung dieser Norm vor. Bestimmte Aprikosensorten, die in Deutschland im Gebiet „Süßer See” erzeugt werden, weisen einen Durchmesser auf, der unter dem Mindestdurchmesser der geltenden Norm liegt. Diese Aprikosen werden aber traditionell im Erzeugungsgebiet verkauft und sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1010/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Abweichung von Qualitätsnormen für Aprikosen/Marillen in Deutschland(5). Im Interesse größerer Klarheit und der Vereinfachung der Gemeinschaftsregelung sollte die genannte Abweichung in diese Verordnung einbezogen und dementsprechend die Verordnung (EG) Nr. 1010/98 aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3)

ABl. L 110 vom 1.5.1991, S. 67.

(4)

ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

(5)

ABl. L 145 vom 15.5.1998, S. 10.

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