ANHANG I(Artikel 2) VO (EG) 2000/907

Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreises für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder der Handelsklasse R3

a)
Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 berechnet;
b)
der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie C, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 berechnet;
c)
der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von a) und b), wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Schlachtausbeute jeder Kategorie und der gesamten nationalen Schlachtausbeute der Kategorie A/C erfolgt;
d)
der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von c), wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in jedem Mitgliedstaat und der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in der Gemeinschaft erfolgt.

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