Präambel VO (EG) 2000/907

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 5 Artikel 41 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sieht Marktstützungsmaßnahmen in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vor. Ab 1. Juli 2002 ist eine solche Beihilfe jedoch nur zulässig, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper männlicher Rinder unter 103 % des Grundpreises fällt. Zur Berücksichtigung dieser Regelung und im Interesse der Klarheit ist es notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 der Kommission vom 27. November 1990 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93(3), neu zu fassen.
(2)
Um ihren Zweck zu erfüllen, sollten Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, deren Tätigkeiten und Erfahrungen in dem Sektor hinreichende Garantien dafür bieten, daß die Lagerhaltung sachgerecht durchgeführt wird, und die innerhalb der Gemeinschaft über angemessene Kapazitäten für die Kühllagerung verfügen.
(3)
Aus denselben Gründen sollten Beihilfen nur zur Lagerung von einwandfreien Erzeugnissen handelsüblicher Qualität gewährt werden, die das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(5), tragen. Die Erzeugnisse sollten gemeinschaftlichen Ursprungs sein und von Tieren stammen, die unter den geltenden Veterinärbedingungen aufgezogen wurden. Außerdem sollte das Fleisch die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten.
(4)
Angesichts der Marktlage und ihrer Entwicklungsperspektiven könnte es zweckmäßig sein, wenn Vertragspartner ihre zur Ausfuhr bestimmten Bestände schon bei der Einlagerung als solche ausweisen. Entsprechend sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Fleisch, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, gleichzeitig der Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(7), unterstellt werden könnte, um für die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen in Frage zu kommen.
(5)
Im Hinblick auf eine größere Effizienz der Regelung, sollten die Lagerverträge bestimmte, gegebenenfalls nach Erzeugnissen aufgeschlüsselte Mindestmengen betreffen und sollten die Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Lagerbedingungen durch die Interventionsstelle, festgelegt werden.
(6)
Die zur Einhaltung der Vertragsbedingungen zu leistende Sicherheit, sollte auf einen bestimmten Prozentsatz der Beihilfe festgesetzt werden.
(7)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(9), sind die Hauptpflichten festzulegen, die mit Blick auf die Freigabe der Sicherheit erfüllt sein müssen. Die Lagerhaltung der vertraglich festgelegten Menge während der vertraglich festgelegten Lagerzeit stellt eine der Hauptverpflichtungen für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch dar. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollten aus praktischen Gründen in bezug auf die Menge gewisse Abweichungen zulässig sein.
(8)
Über die Freigabe der Sicherheit und die Gewährung der Beihilfe in Fällen, in denen bestimmte Pflichten hinsichtlich der einzulagernden Mengen nicht erfüllt sind, sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.
(9)
Um die Regelung effizienter zu gestalten, sollten Vertragspartner vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit einen Vorschuß auf die Beihilfe erhalten können, und es sollten Vorschriften für die Einreichung der Beihilfeanträge und Belegdokumente sowie die Zahlungsfristen festgelegt werden.
(10)
Es sind Vorschriften für die Festsetzung der Umrechnungskurse für die Beihilfebeträge und Sicherheiten festzulegen.
(11)
Die Erfahrung mit anderen Regelungen zur privaten Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hat gezeigt, daß zum einen festgelegt werden muß, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(10) auch für die Festlegung von Fristen, Daten und Terminen im Rahmen derartiger Regelungen gilt, und daß zum anderen die genauen Daten festgesetzt werden müssen, an denen die Ein- und Auslagerung beginnt.
(12)
Für den Fall, daß die Lagerzeit nicht genau eingehalten wird, sollte über die Gewährung der Beihilfe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Darüber hinaus sollte die Lagerzeit verkürzt werden können, wenn ausgelagertes Fleisch zur Ausfuhr bestimmt ist. In diesem Falle muß, wie bei den Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(11) nachgewiesen werden, daß das Fleisch tatsächlich ausgeführt worden ist.
(13)
Die Höhe von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kann im voraus festgesetzt werden. Es sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden, um zu vermeiden, daß diese Regelung exzessiv oder zu Spekulationszwecken in Anspruch genommen wird. Derartige Maßnahmen könnten auch eine Bedenkzeit umfassen, damit die Marktlage geprüft werden kann, bevor Entscheidungen über Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Gegebenenfalls sollten Sondermaßnahmen für Anträge festgelegt werden, deren Prüfung noch ansteht.
(14)
Die Höhe von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kann auch durch Ausschreibung festgesetzt werden. Nach Einreichung der Angebote kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden. Bleiben die Angebote unberücksichtigt, werden keine Maßnahmen getroffen.
(15)
Es sollte eine Kontrollregelung eingeführt werden, um sicherzustellen, daß die Beihilfen ordnungsgemäß gewährt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung geeignete Kontrollen durchführen.
(16)
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu verhüten und erforderlichenfalls zu ahnden. Entsprechend sollte vorgesehen werden, daß Vertragspartnern bei falschen Angaben für das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Feststellung der falschen Angaben folgt, keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt wird. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten von den Mitgliedstaaten angemessen geahndet werden.
(17)
Um der Kommission einen allgemeinen Überblick über die Wirkung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu geben, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben übermitteln.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 30.

(3)

ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9.

(4)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(5)

ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(6)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(7)

ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(8)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(9)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(10)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(11)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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