Artikel 16 VO (EG) 2001/1035

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder aus ihrem Hoheitsgebiet wieder ausgeführten Ladung von Dissostichus spp. eines oder mehrere für die Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in dieser Ladung entsprechen.

Ein für die Wiederausfuhr bestätigtes Fangdokument entspricht dem Muster in Anhang III und enthält die in Artikel 19 genannten Angaben.

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