Artikel 18 VO (EG) 2001/1035

(1) Für jede Ladung von Dissostichus spp., die aus dem Anlandemitgliedstaat ausgeführt wird, muss der Ausführer auf jedem Fangdokument Folgendes angeben:

a)
die Menge jeder Dissostichus-Art in der Ladung, auf die sich das Dokument bezieht;
b)
den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung und den Einfuhrort;
c)
den eigenen Namen und die eigene Anschrift.

Nachdem der Ausführer jedes Fangdokument unterzeichnet hat, muss er es von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

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